Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 noch aus § 3 Z 1 und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus Paragraph 39, Absatz 4, UVP-G 2000 noch aus Paragraph 3, Ziffer eins und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Ziffer 3, leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.