Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Rechtssatz

Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus Paragraph 39, Absatz 4, UVP-G 2000 noch aus Paragraph 3, Ziffer eins und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Ziffer 3, leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J07