Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
19
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0108
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
Rechtssatz
Bei der Bestimmung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.Bei der Bestimmung nach Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L20
Im RIS seit
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018030108_20181010L19