Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Bei der Bestimmung nach Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L20