Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Rechtssatz

Der Enteignungswerber hat es in der Hand, für den Fall, dass eine Verwendung des Enteignungsgegenstands für den Enteignungszweck nicht erfolgte, Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung dadurch zu erzielen, dass von ihm iSd Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L18

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030108_20181010L17