Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Der Enteignungswerber hat es in der Hand, für den Fall, dass eine Verwendung des Enteignungsgegenstands für den Enteignungszweck nicht erfolgte, Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung dadurch zu erzielen, dass von ihm iSd Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L18