Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Rechtssatz

Eine - die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung begründende - Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dann gegeben, wenn dieser überhaupt nicht oder nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß verwirklicht wird. Ob etwa enteignete Flächen für andere Zwecke benötigt werden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L09

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030108_20181010L08