Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0108
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Index
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
Rechtssatz
Eine - die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung begründende - Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dann gegeben, wenn dieser überhaupt nicht oder nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß verwirklicht wird. Ob etwa enteignete Flächen für andere Zwecke benötigt werden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L09
Im RIS seit
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018030108_20181010L08