Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Eine - die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung begründende - Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dann gegeben, wenn dieser überhaupt nicht oder nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß verwirklicht wird. Ob etwa enteignete Flächen für andere Zwecke benötigt werden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L09