Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Rechtssatz

Eine - die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung begründende - Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dann gegeben, wenn dieser überhaupt nicht oder nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß verwirklicht wird. Ob etwa enteignete Flächen für andere Zwecke benötigt werden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L09