Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
92 Luftverkehr

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs1
LuftfahrtG 1958 §99
StGG Art5

Rechtssatz

Nach der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vergleiche nur etwa VfGH 26.2.1998, VfSlg. 15.096 aus 1998, mwN.; VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150, mwN.) ist dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks immanent. Wenn nun für den Ausspruch einer Enteignung - sei es in einem entsprechenden eisenbahn- oder einem luftfahrtrechtlichen Verfahren - die "Notwendigkeit der Enteignung", also der Nachweis, dass die Umsetzung des konkreten Vorhabens die Einbeziehung der zu enteignenden Liegenschaft erfordert, Voraussetzung ist, bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei vergleiche VwGH 26.3.2012, 2009/03/0142). In dem eben zitierten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass gerade das - schon von Verfassung wegen bestehende - Gebot, eine zweckverfehlende Enteignung rückabzuwickeln, Klarheit darüber erfordert, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten später nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L07

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030108_20181010L07