Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Nach der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vergleiche nur etwa VfGH 26.2.1998, VfSlg. 15.096 aus 1998, mwN.; VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150, mwN.) ist dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks immanent. Wenn nun für den Ausspruch einer Enteignung - sei es in einem entsprechenden eisenbahn- oder einem luftfahrtrechtlichen Verfahren - die "Notwendigkeit der Enteignung", also der Nachweis, dass die Umsetzung des konkreten Vorhabens die Einbeziehung der zu enteignenden Liegenschaft erfordert, Voraussetzung ist, bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei vergleiche VwGH 26.3.2012, 2009/03/0142). In dem eben zitierten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass gerade das - schon von Verfassung wegen bestehende - Gebot, eine zweckverfehlende Enteignung rückabzuwickeln, Klarheit darüber erfordert, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten später nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L07