Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0086
Entscheidungsdatum
08.04.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
AVG §8KflG 1999 §23 Abs2
KflG 1999 §23 Abs3
VwRallg
Rechtssatz
Ein sich aus § 23 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 2 KflG 1999 allfällig ergebender Schutz kann sich nur auf kommerzielle Verkehrsdienste und damit nur auf Inhaber einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie beziehen. War die revisionswerbende Partei bei Erteilung der gegenständlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei nicht (mehr) Inhaberin einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie, ist ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung aufgrund eines kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren nicht (mehr) gegeben.Ein sich aus Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, KflG 1999 allfällig ergebender Schutz kann sich nur auf kommerzielle Verkehrsdienste und damit nur auf Inhaber einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie beziehen. War die revisionswerbende Partei bei Erteilung der gegenständlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei nicht (mehr) Inhaberin einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie, ist ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung aufgrund eines kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren nicht (mehr) gegeben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L04
Im RIS seit
25.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030086_20190408L05