Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0086

Rechtssatz

Ein sich aus Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, KflG 1999 allfällig ergebender Schutz kann sich nur auf kommerzielle Verkehrsdienste und damit nur auf Inhaber einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie beziehen. War die revisionswerbende Partei bei Erteilung der gegenständlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei nicht (mehr) Inhaberin einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie, ist ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung aufgrund eines kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren nicht (mehr) gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L04