Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Art. 135 Abs. 2 B-VG).Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Artikel 135, Absatz 2, B-VG).