Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).