Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Geschäftszahl

2001/02/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0280 E 24. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).