In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048).In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt vergleiche VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048).