Allein aus dem Umstand, dass sich der Revisionswerber zur Aufforderung des VwG, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er eine fortgesetzte mündliche Verhandlung beantragt, nicht konkret geäußert hat, kann nicht auf einen ausdrücklichen Verzicht nach § 44 Abs. 5 VwGVG 2014 geschlossen werden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).Allein aus dem Umstand, dass sich der Revisionswerber zur Aufforderung des VwG, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er eine fortgesetzte mündliche Verhandlung beantragt, nicht konkret geäußert hat, kann nicht auf einen ausdrücklichen Verzicht nach Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG 2014 geschlossen werden vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).