Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/02/0174
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §2 Z3 idF 2018/040;
WettenG Wr 2016 §2 Z3;
WettenG Wr 2016 §3;
WettenG Wr 2016 §4;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0119 E 21. September 2018
Ra 2018/02/0175 E 21. September 2018
Rechtssatz
Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066). Infolge dieses Erkenntnisses des VwGH hat der Gesetzgeber die Begriffsbestimmung "Vermittlerin oder Vermittler" (mit LGBl. Nr. 40/2018) konkretisiert und gleichzeitig klargestellt, dass es sich beim "Zusammenbringen" von Personen - wie es dort nunmehr heißt - ebenso wie im Falle der Weiterleitung iSd Wr WettenG 2016 idF LGBl. 48/2016 - nicht um ein physisches Zusammentreffen der zukünftigen Vertragsparteien, sondern um ein geschäftliches handelt. Daher kann das Zusammenbringen - wie auch bisher das Weiterleiten - etwa durch Wettterminals oder Personen (zB Angestellte) erfolgen (ErläutRV BlgLT 7/2018, S. 6).Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066). Infolge dieses Erkenntnisses des VwGH hat der Gesetzgeber die Begriffsbestimmung "Vermittlerin oder Vermittler" (mit Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,) konkretisiert und gleichzeitig klargestellt, dass es sich beim "Zusammenbringen" von Personen - wie es dort nunmehr heißt - ebenso wie im Falle der Weiterleitung iSd Wr WettenG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, - nicht um ein physisches Zusammentreffen der zukünftigen Vertragsparteien, sondern um ein geschäftliches handelt. Daher kann das Zusammenbringen - wie auch bisher das Weiterleiten - etwa durch Wettterminals oder Personen (zB Angestellte) erfolgen (ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,, S. 6).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Besondere Rechtsgebiete
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020174.L05
Im RIS seit
15.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2018020174_20180921L04