Bereits aus den Materialen zu § 23 Wr WettenG 2016 geht hervor, dass die Schließung der Betriebsstätte - analog zu den in der GewO 1994 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen bei unbefugter Gewerbeausübung - durch Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen wird (vgl. ErläutRV BlgLT 3/2016, S. 9) bzw. eine faktische Amtshandlung ist (vgl. ErläutRV BlgLT 26/2016, S. 2).Bereits aus den Materialen zu Paragraph 23, Wr WettenG 2016 geht hervor, dass die Schließung der Betriebsstätte - analog zu den in der GewO 1994 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen bei unbefugter Gewerbeausübung - durch Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen wird vergleiche ErläutRV BlgLT 3 aus 2016,, S. 9) bzw. eine faktische Amtshandlung ist vergleiche ErläutRV BlgLT 26 aus 2016,, S. 2).