Der Ehefrau des Fremden (als für das Familieneinkommen allein aufkommenden Person) muss im Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 hinsichtlich aller von ihr ins Treffen geführten Unterhaltsmittel ein Rechtsanspruch zustehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2009/22/0296).Der Ehefrau des Fremden (als für das Familieneinkommen allein aufkommenden Person) muss im Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 hinsichtlich aller von ihr ins Treffen geführten Unterhaltsmittel ein Rechtsanspruch zustehen vergleiche VwGH 6.7.2010, 2009/22/0296).