Aus § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (auf Grund anderer Bestimmungen) ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge als eigene Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich ua. daraus, dass durch § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 20005 für Verfahren über Erstanträge - was den Nachweis von Einkünften durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen betrifft - keine großzügigere Regelung als bei Verfahren über Verlängerungsanträge (bei denen nach § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen sind) getroffen werden sollte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).Aus Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (auf Grund anderer Bestimmungen) ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge als eigene Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich ua. daraus, dass durch Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 20005 für Verfahren über Erstanträge - was den Nachweis von Einkünften durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen betrifft - keine großzügigere Regelung als bei Verfahren über Verlängerungsanträge (bei denen nach Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG 2005 Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen sind) getroffen werden sollte vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).