Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0106 E 17. September 2019 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (auf Grund anderer Bestimmungen) ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge als eigene Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich ua. daraus, dass durch Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 20005 für Verfahren über Erstanträge - was den Nachweis von Einkünften durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen betrifft - keine großzügigere Regelung als bei Verfahren über Verlängerungsanträge (bei denen nach Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG 2005 Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen sind) getroffen werden sollte vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L12