Was das allfällige Bestehen eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs, der durch Beibringung einer Haftungserklärung nachzuweisen ist (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/22/0241), anbelangt, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem solchen Anspruch abzuleiten, auf Fälle beschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt bzw. allenfalls sogar verpflichtend angeordnet wurde (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186). Dies ist im Rahmen des § 45 NAG 2005 allerdings nicht erfolgt.Was das allfällige Bestehen eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs, der durch Beibringung einer Haftungserklärung nachzuweisen ist vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/22/0241), anbelangt, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem solchen Anspruch abzuleiten, auf Fälle beschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt bzw. allenfalls sogar verpflichtend angeordnet wurde vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186). Dies ist im Rahmen des Paragraph 45, NAG 2005 allerdings nicht erfolgt.