Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0083

Rechtssatz

Was das allfällige Bestehen eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs, der durch Beibringung einer Haftungserklärung nachzuweisen ist vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/22/0241), anbelangt, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem solchen Anspruch abzuleiten, auf Fälle beschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt bzw. allenfalls sogar verpflichtend angeordnet wurde vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186). Dies ist im Rahmen des Paragraph 45, NAG 2005 allerdings nicht erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L09