Einem Fremden ist das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden nichtehelichen Lebensgefährten zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht (per se) zuzurechnen. Er hat daher die notwendigen Unterhaltsmittel nach der Regelung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch eigene Einkünfte und/oder einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.Einem Fremden ist das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden nichtehelichen Lebensgefährten zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht (per se) zuzurechnen. Er hat daher die notwendigen Unterhaltsmittel nach der Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch eigene Einkünfte und/oder einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.