Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0083

Rechtssatz

Einem Fremden ist das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden nichtehelichen Lebensgefährten zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht (per se) zuzurechnen. Er hat daher die notwendigen Unterhaltsmittel nach der Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch eigene Einkünfte und/oder einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L07