Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehemann/der Ehefrau) auf eine Ehe, wird der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 (Art. 8 MRK) nicht vorzunehmen (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehemann/der Ehefrau) auf eine Ehe, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 (Artikel 8, MRK) nicht vorzunehmen vergleiche E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).