Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ra 2020/22/0136
GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)
Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehemann/der Ehefrau) auf eine Ehe, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 (Artikel 8, MRK) nicht vorzunehmen vergleiche E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220136.L01