Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2017/21/0161
Entscheidungsdatum
05.10.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/21/0162
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/21/0171 E 05.10.2017
Rechtssatz
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L05
Im RIS seit
17.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2017210161_20171005L05