Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0161

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/21/0162

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0171 E 05.10.2017

Rechtssatz

Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L05