Verwaltungsgerichtshof
05.10.2017
Ra 2017/21/0161
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/21/0162
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/21/0171 E 05.10.2017
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L05