Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit (vgl. VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit vergleiche VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).