Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/20/0286
Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit vergleiche VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/20/0287
Ra 2017/20/0289
Ra 2017/20/0288