Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0286

Rechtssatz

Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit vergleiche VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/20/0287

Ra 2017/20/0289

Ra 2017/20/0288