Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0284

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0285

Rechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat. Das entbindet das VwG aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen vergleiche zur gleichfalls in einem Provisorialverfahren eingeräumten Entscheidungsfrist von einer Woche das E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0017 und 0018, mit Hinweis darauf, dass ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; vergleiche dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190284.L05

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190284_20170920L05

Rechtssatz für Ra 2026/21/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0014

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0284 E 20. September 2017 RS 5 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat. Das entbindet das VwG aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen vergleiche zur gleichfalls in einem Provisorialverfahren eingeräumten Entscheidungsfrist von einer Woche das E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0017 und 0018, mit Hinweis darauf, dass ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; vergleiche dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210014.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026210014_20260507L02