Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ra 2017/19/0284
Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat. Das entbindet das VwG aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen vergleiche zur gleichfalls in einem Provisorialverfahren eingeräumten Entscheidungsfrist von einer Woche das E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0017 und 0018, mit Hinweis darauf, dass ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; vergleiche dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0285