Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/18/0474
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0475
Ra 2017/18/0476
Ra 2017/18/0479
Ra 2017/18/0478
Ra 2017/18/0477
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0160 E 23. November 2017 RS 3
Stammrechtssatz
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans.Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180474.L01
Im RIS seit
23.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JWR_2017180474_20180321L01