Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2016/11/0160
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110160.L03