Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art2 litj
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4

Rechtssatz

Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers ist Artikel 8, Absatz 4, Dublin römisch drei VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen, zumal fallbezogen der Asylwerber nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Minderjährigen zu betrachten. Der Asylwerber ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Asylwerber aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L03

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L03