Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua).Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua).