Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0357

Rechtssatz

Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0358

Ra 2017/18/0359

Ra 2017/18/0362

Ra 2017/18/0361

Ra 2017/18/0360

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L06