Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/18/0357
Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0358
Ra 2017/18/0359
Ra 2017/18/0362
Ra 2017/18/0361
Ra 2017/18/0360
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L06