Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2016/19/0005
Entscheidungsdatum
14.12.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190005.J04
Im RIS seit
14.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2016190005_20161214J04