Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0026

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080026.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2015080026_20160414L02

Rechtssatz für Ro 2016/19/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/19/0005

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190005.J04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2016190005_20161214J04

Rechtssatz für Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017180103_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L03