Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

02.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art8;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (eine Frau und ihre zwei minderjährigen Töchter, alle Staatsangehörige des Kosovo) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen worden waren sowie festgestellt worden war, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen würde dazu führen, dass die beiden Minderjährigen ihre Lehre bzw. die erfolgreiche Schulausbildung in Österreich abbrechen müssten, um sie im Falle eines Prozesserfolges mit ihrer Revision erst später wieder aufnehmen zu können. Schon diese Unterbrechung der erfolgreichen Integrationsbemühungen vor der endgültigen Entscheidung der Revisionsfälle erscheint fallbezogen unverhältnismäßig. Da auch keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen und die Erstrevisionswerberin als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen von diesen im Sinne des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben nicht getrennt werden sollte, war den nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Anträgen aller revisionswerbenden Parteien stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170502L01