Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0718

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0718

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L02

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170718_20180215L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0833

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170833.L02

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170833_20180319L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0969

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0969

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170969.L02

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170969_20180327L02

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L02

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L02

Rechtssatz für Ra 2018/09/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0159

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2
GSpG 1989 §2 Abs3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090159.L03

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018090159_20190425L03