Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/13/0069
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
Norm
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0440 E 16. März 2016 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L02
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2017130069_20181121L02