Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0440

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/17/0440

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4;

Rechtssatz

Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170440.X01

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2013170440_20160316X01

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0440 E 16. März 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L02

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L02