Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

2013/17/0440

Rechtssatz

Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170440.X01