Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2017/12/0138
Entscheidungsdatum
02.07.2018
Index
L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
Norm
BezügeG Krnt 1992 §26 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §82 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §94 Abs1 lita;
TilgG 1972 §1 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Bei dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 94 Abs. 1 lit. a iVm § 82 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 handelt es sich um ein auf Wahl beruhendes Recht, weil dem Bürgermeister ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zukäme, hätte er nicht auf einer Wahl beruhend das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Das Vorliegen von besonderen auf einer Wahl beruhenden Rechten schließt jedoch - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - das Erlöschen aller nachteiligen Folgen iSv § 1 Abs. 2 TilgG 1972 aus.Bei dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Krnt BezügeG 1992 handelt es sich um ein auf Wahl beruhendes Recht, weil dem Bürgermeister ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zukäme, hätte er nicht auf einer Wahl beruhend das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Das Vorliegen von besonderen auf einer Wahl beruhenden Rechten schließt jedoch - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - das Erlöschen aller nachteiligen Folgen iSv Paragraph eins, Absatz 2, TilgG 1972 aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L04
Im RIS seit
27.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2017120138_20180702L04