Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0138

Rechtssatz

Bei dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Krnt BezügeG 1992 handelt es sich um ein auf Wahl beruhendes Recht, weil dem Bürgermeister ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zukäme, hätte er nicht auf einer Wahl beruhend das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Das Vorliegen von besonderen auf einer Wahl beruhenden Rechten schließt jedoch - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - das Erlöschen aller nachteiligen Folgen iSv Paragraph eins, Absatz 2, TilgG 1972 aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L04