Mit dem Feststellungsantrag, dass das öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Betriebsvereinbarung nicht modifiziert worden sei, wird kein konkreter dienstrechtlicher Streitpunkt angesprochen, weswegen er als zu weitreichend zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139).Mit dem Feststellungsantrag, dass das öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Betriebsvereinbarung nicht modifiziert worden sei, wird kein konkreter dienstrechtlicher Streitpunkt angesprochen, weswegen er als zu weitreichend zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139).