Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2017/12/0022
Mit dem Feststellungsantrag, dass das öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Betriebsvereinbarung nicht modifiziert worden sei, wird kein konkreter dienstrechtlicher Streitpunkt angesprochen, weswegen er als zu weitreichend zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120022.L01