Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0276

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 verlangt, dass die bezeichneten Lohnunterlagen vollständig bereitgehalten werden, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Arbeitgeber der ihn primär treffenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG 1993 gebührende Entgelt zu entrichten, nachkommt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, mit der Paragraph 7 d, AVRAG 1993 die im Revisionsfall maßgebende Fassung erhielt, erfolgte eine ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, womit - den Materialien Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode folgend - eine "Verschärfung" hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen vorgesehen und allfälligen Zweifeln in Ansehung der notwendigen Bestimmtheit entgegengewirkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird eine Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen bereitgehalten werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110276.L01

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110276_20181213L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0301

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0301

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0276 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 verlangt, dass die bezeichneten Lohnunterlagen vollständig bereitgehalten werden, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Arbeitgeber der ihn primär treffenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG 1993 gebührende Entgelt zu entrichten, nachkommt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, mit der Paragraph 7 d, AVRAG 1993 die im Revisionsfall maßgebende Fassung erhielt, erfolgte eine ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, womit - den Materialien Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode folgend - eine "Verschärfung" hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen vorgesehen und allfälligen Zweifeln in Ansehung der notwendigen Bestimmtheit entgegengewirkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird eine Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen bereitgehalten werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L02

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110301_20181213L02