Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2017/11/0301
GRS wie Ra 2017/11/0276 E 13. Dezember 2018 RS 1
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 verlangt, dass die bezeichneten Lohnunterlagen vollständig bereitgehalten werden, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Arbeitgeber der ihn primär treffenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG 1993 gebührende Entgelt zu entrichten, nachkommt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, mit der Paragraph 7 d, AVRAG 1993 die im Revisionsfall maßgebende Fassung erhielt, erfolgte eine ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, womit - den Materialien Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode folgend - eine "Verschärfung" hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen vorgesehen und allfälligen Zweifeln in Ansehung der notwendigen Bestimmtheit entgegengewirkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird eine Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen bereitgehalten werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L02